Vorgezogenes Altersruhegeld
Das vorgezogene Altersruhegeld kann als Vollruhegeld (100 %) oder als Teilruhegeld in Höhe von 30, 50 oder 70 % der bis zum Beginn des Ruhegeldes erworbenen Anwartschaften in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt "Teilruhegeld".
Mitglieder, die das 60. Lebensjahr (bzw. das 62. Lebensjahr bei erstmaligem Mitgliedschaftsbeginn nach dem 31.12.2011) vollendet haben, erhalten auf Antrag vorgezogenes Altersruhegeld.
Die Berufstätigkeit muss dabei weder eingestellt noch eingeschränkt werden.
Das vorgezogene Altersruhegeld errechnet sich in gleicher Weise wie das reguläre. Aus versicherungstechnischen Gründen wird jedoch die erworbene Anwartschaft gekürzt. Die je Monat des Vorziehens zu addierenden Abschlagsprozentsätze sind der Anlage zu § 38 Abs. 4 der Satzung zu entnehmen.
Anlage zu § 38 Abs. 4
(Abschläge beim vorgezogenen Altersruhegeld; §§ 35, 38, 42 Abs. 4, 91f Abs. 2 der Satzung)
Für das Vorziehen vom |
auf das |
Abschlag pro Monat |
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66. Lebensjahr |
0,44 % |
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65. Lebensjahr |
0,41 % |
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64. Lebensjahr |
0,37 % |
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63. Lebensjahr |
0,35 % |
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62. Lebensjahr |
0,33 % |
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61. Lebensjahr |
0,31 % |
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60. Lebensjahr |
0,30 % |
Sie beziehen noch kein Ruhegeld von der Bayerischen Ärzteversorgung und möchten das Antragsformular abrufen.
Sie beziehen bereits Teilruhegeld von der Bayerischen Ärzteversorgung und möchten das Antragsformular für das volle vorgezogene Altersruhegeld abrufen.
Reguläres Altersruhegeld / Hinausschieben des Ruhegeldbeginns
Das reguläre Altersruhegeld kann als Vollruhegeld (100 %) oder als Teilruhegeld in Höhe von 30, 50 oder 70 % der bis zum Beginn des Ruhegeldes erworbenen Anwartschaften in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt "Teilruhegeld".
Zudem können Mitglieder, deren reguläres Altersruhegeld nach den 31.12.2014 beginnt, den Ruhegeldbeginn auf Antrag hinausschieben. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter "Hinausgeschobenes Altersruhegeld".
Anspruch auf Altersruhegeld hat ein Mitglied, das die Regelaltersgrenze erreicht hat. Wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird diese für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 schrittweise angehoben. Für vor 1947 Geborene ist die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres, für nach 1963 Geborene mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Das reguläre Altersruhegeld wird vom Ersten des Monats an gezahlt, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt.
Die Berufstätigkeit muss dabei weder eingestellt noch eingeschränkt werden.
Die Höhe des Altersruhegeldes wird bestimmt von der Höhe der geleisteten Beiträge und dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung. Die Einzahlungen pro Kalenderjahr werden in das Verhältnis zu der Punktbemessungsgröße in diesem Kalenderjahr gesetzt und so in einen Punktwert umgerechnet. Aus der Summe aller Punktwerte resultiert ein Prozentsatz, der im Jahr der Renteneinweisung mit der so genannten Rentenbemessungsgrundlage multipliziert wird, woraus sich das einzuweisende jährliche Ruhegeld ergibt. Die Rentenbemessungsgrundlage wird alljährlich entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung der Bayerischen Ärzteversorgung angepasst (Dynamisierung).
(§§ 35, 38, 91i der Satzung)
Sie beziehen noch kein Ruhegeld von der Bayerischen Ärzteversorgung und möchten die Erklärung zur Einweisung des regulären Altersruhegeldes oder den Antrag auf das Hinausschieben des Ruhegeldbeginns abrufen.
Sie beziehen bereits vorgezogenes Altersruhegeld als Teilruhegeld von der Bayerischen Ärzteversorgung und möchten die Erklärung zur Einweisung des vollen regulären Altersruhegeldes oder den Antrag auf das Hinausschieben des Ruhegeldbeginns abrufen.
Hinausgeschobenes Altersruhegeld
Das hinausgeschobene Altersruhegeld kann als Vollruhegeld (100 %) oder als Teilruhegeld in Höhe von 30, 50 oder 70 % der bis zum Beginn des Ruhegeldes erworbenen Anwartschaften in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt "Teilruhegeld" sowie im Merkblatt "Ruhegeldaufschub".
Mitglieder, deren reguläres Altersruhegeld nach dem 31.12.2014 beginnt, können auf Antrag den Ruhegeldbeginn hinausschieben.
Die Berufstätigkeit kann dabei, muss aber nicht, fortgeführt werden. Eine Beitragspflicht besteht in der Aufschubphase nur bei sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten, im Übrigen können freiwillige Mehrzahlungen bis zum Jahreshöchstbeitrag entrichtet werden. Aus versicherungsmathematischen Gründen können jedoch alle in der Aufschubphase geleisteten Beiträge nur anteilig in die Verrentung einfließen.
Das hinausgeschobene Altersruhegeld wird dann nach einem während der Aufschubphase zu stellenden Antrag, spätestens jedoch ab dem Ersten des Monats, der der Vollendung des 72. Lebensjahres folgt, gezahlt. Das hinausgeschobene Altersruhegeld berechnet sich wie das reguläre Altersruhegeld. Hinzu kommen Zuschläge für jeden Monat des Aufschiebens des Ruhegeldbeginns. Diese sind der Anlage zu § 38 Abs. 5 der Satzung zu entnehmen.
Anlage zu § 38 Abs. 5
(Zuschläge beim hinausgeschobenen Altersruhegeld; §§ 38, 42 Abs. 3 und 4, 91f Abs. 3 der Satzung)
Für das Hinausschieben vom |
auf das |
Zuschlag pro Monat |
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66. Lebensjahr |
0,42 % |
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67. Lebensjahr |
0,44 % |
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68. Lebensjahr |
0,45 % |
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69. Lebensjahr |
0,46 % |
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70. Lebensjahr |
0,47 % |
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71. Lebensjahr |
0,49 % |
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72. Lebensjahr |
0,50 % |
Sie beziehen noch kein Ruhegeld von der Bayerischen Ärzteversorgung und möchten das Antragsformular abrufen.
Sie beziehen bereits Teilruhegeld von der Bayerischen Ärzteversorgung und möchten das Antragsformular für das volle hinausgeschobene Altersruhegeld abrufen.