Ruhegeldaufschub

Jedes Mitglied, dessen reguläres Altersruhegeld ab dem 1. Januar 2015 beginnt bzw. beginnen würde. Das betrifft die Mitglieder, welche die (stufenweise von 65 auf 67 angehobene) Regelaltersgrenze nach Ablauf des 30. November 2014 erreichen.

Ja. Wir haben unser Formular für die Einweisung des Altersruhegeldes um eine entsprechende Erklärung erweitert. Dieses senden wir unseren Mitgliedern regelmäßig vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu. Die Erklärung zum Hinausschieben ist unwiderruflich und muss uns vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorliegen.

Nein. Sie können flexibel entscheiden, wann Sie später das Ruhegeld in Anspruch nehmen.

Spätestens im Monat vor dem gewünschten Auszahlungstermin ist schriftlich ein (weiterer) Antrag zu stellen, nämlich auf Einweisung des hinausgeschobenen Altersruhegeldes. Das entsprechende Formular senden wir Ihnen auf Anforderung zu. Wird kein solcher Antrag gestellt, wird das hinausgeschobene Altersruhegeld ab dem Ersten des Monats, der der Vollendung des 72. Lebensjahres nachfolgt, gezahlt.

Grundsätzlich nach der für das reguläre Altersruhegeld geltenden Formel. Hinzu kommen versicherungs-mathematisch berechnete Zuschläge für jeden Monat des Aufschiebens des Ruhegeldbeginns gemäß der jeweils einschlägigen Tabelle. Derzeit sind dies:

 

Für das Hinausschieben

vom

auf das  Zuschlag pro Monat
65. Lebensjahr 66. Lebensjahr 0,42 %
66. Lebensjahr 67. Lebensjahr 0,44 %
67. Lebensjahr 68. Lebensjahr 0,45 %
68. Lebensjahr 69. Lebensjahr 0,46 %
69. Lebensjahr 70. Lebensjahr 0,47 %
70. Lebensjahr 71. Lebensjahr 0,49 %
71. Lebensjahr 72. Lebensjahr 0,50 %

 

Die Gesamterhöhung des Ruhegeldes ergibt sich aus der Addition der für jeden Monat des Hinausschiebens zutreffenden Zuschlagsprozentsätze.


Der Rententeil, der auf vor Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlten Beiträgen beruht, wird ab Beginn des Hinausschiebens um den jeweiligen Zuschlag erhöht. Der Zuschlag für den Rententeil, der auf in der Aufschubphase gezahlten weiteren Beiträgen beruht, wird jeweils ab dem der Beitragszahlung folgenden Kalenderjahr gewährt. Denn diese neuen Anwartschaften können nur insoweit „geschoben“ werden, als sie sukzessive (jährlich) neu entstehen.

Beitragspflicht besteht in der Aufschubphase nur bei sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten, also im Regelfall bei einem Angestelltenverhältnis. Im Einzelfall kann die Sozialversicherungspflicht entfallen, insbesondere bei gleichzeitigem Bezug einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Verbindliche Auskunft hierüber kann nur die DRV geben. Auch dort kann der Rentenbeginn geschoben werden.


Ohne Sozialversicherungspflicht fällt kein Beitrag zur Bayerischen Ärzteversorgung an, der Arbeitgeberanteil ist aber als „arbeitsmarktpolitische Abgabe“ an die DRV abzuführen. Bei Sozialversicherungspflicht und Vorliegen eines aktuell gültigen Befreiungsbescheides besteht (weiterhin) Beitragspflicht zur Bayerischen Ärzteversorgung (zur Verrentung vgl. nachstehend).

Ja. Die Entrichtung von freiwilligen Mehrzahlungen ist bis zum Jahreshöchstbeitrag möglich. Entweder zusätzlich zu den Pflichtbeiträgen oder - soweit mangels sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit keine Beitragspflicht besteht - als alleinige Beitragszahlung. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlte Beiträge dürfen nur zu einem versicherungsmathematischen Anteil in die Verrentung einfließen. Diese Einschränkung ist vor dem Hintergrund der altersunabhängigen Verrentung bei der Bayerischen Ärzteversorgung zur Vermeidung von Nachteilen für die Solidargemeinschaft erforderlich. Eine entsprechende Regelung gilt bei den Beiträgen oberhalb der persönlichen Beitragsgrenze nach Alter 55. Die derzeit geltenden rentenwirksamen Anteile sind folgender Tabelle zu entnehmen:

 

Zahlung im Kalenderjahr der Vollendung des Anteilssatz
65. Lebensjahres 63 %
66. Lebensjahres 64 %
67. Lebensjahres 65 %
68. Lebensjahres 67 %
69. Lebensjahres 70 %
70. Lebensjahres 72 %
71. Lebensjahres 75 %
72. Lebensjahres 78 %

 

Es gelten dieselben Regelungen wie für alle anderen Mitglieder und Ruhegeldempfänger.


Der überlebende Eheteil oder eingetragene Lebenspartner hat nach dem Tod des Mitgliedes Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld, die Kinder des Mitgliedes haben Anspruch auf Waisengeld. Bei einem Versterben während der Aufschubphase errechnet sich die Hinterbliebenenversorgung aus dem um die Zuschläge erhöhten hinausgeschobenen Altersruhegeld, das dem Mitglied an dem Tag seines Todes zugestanden hätte. Bezieht das Mitglied bereits ein hinausgeschobenes Altersruhegeld, ist dieses Grundlage der Berechnung. Das Witwen- oder Witwergeld beläuft sich auf 60 % dieses Anspruches, das Waisengeld bei Halbwaisen auf 20 %, bei Vollwaisen auf 33 ⅓ %.


Bitte beachten Sie: Bei Ehen, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze geschlossen werden, besteht kein Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld. Dies gilt auch, wenn der Beginn des Altersruhegeldes hinausgeschoben wird. Hinterlässt ein Mitglied keine Versorgungsberechtigten, kann dem überlebenden Eheteil, der keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld hat, jedoch ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden, wenn mit dem verstorbenen Eheteil bis zu seinem Tod mindestens 5 Jahre ununterbrochen eine durch Melderegisterauskunft nachgewiesene häusliche Gemeinschaft bestanden hat.