Reguläres Altersruhegeld:
Anspruch (ohne Antrag) entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt.
Vorgezogenes Altersruhegeld:
auf Antrag, Anspruch frühestens zum Ersten des Monats nach Antragseingang, jedoch nicht vor dem Ersten des Monats der der Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahres nachfolgt (unwiderruflich).
Hinausschieben des Ruhegeldbeginns:
auf Antrag vor Erreichen der Regelaltersgrenze (unwiderruflich).
Auszahlung des hinausgeschobenen Altersruhegeldes auf Antrag, frühestens zum Ersten des Monats nach Antragseingang, spätestens zum Ersten des Monats, der der Vollendung des 72. Lebensjahres folgt (ohne Antrag).
Wird Teilruhegeld gewünscht (in jeder Variante des Altersruhegeldes möglich), muss dieses zusätzlich vor Ruhegeldbeginn unter Angabe des gewählten Vomhundertsatzes beantragt werden (unwiderruflich).
Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit:
Antragstellung innerhalb einer Frist von 12 Monaten seit Eintritt der Berufsunfähigkeit, um rückwirkende Versorgung zum Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen zu erhalten, ansonsten ab Antragseingang.