Arbeitgebermeldeverfahren

Arbeitgeber-Meldeverfahren

Informationen für die Arbeitgeber zum elektronischen Meldeverfahren

Seit dem 01.01.2009 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, auch für die Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die im Angestelltenverhältnis tätig sind und von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, elektronisch Meldungen über die rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte zu übermitteln (§ 28 a Abs. 10 und 11 SGB IV).

Das elektronische Arbeitgebermeldeverfahren gewährleistet einen reibungslosen Ablauf sowie die korrekte Zuordnung der Rentenversicherungsbeiträge. Zudem werden die berufsständischen Versorgungswerke zeitnah mit Änderungsmitteilungen sowie weiteren, das sozialversicherungspflichtige Entgelt betreffenden Informationen versorgt.

Um die Teilnahme der berufsständischen Versorgungswerke am gemeinsamen Meldeverfahren zu gewährleisten, wurde die zentrale Annahmestelle für Arbeitgeberdaten gegründet, die so genannte DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH).

Daten sind zu melden für alle Beschäftigten, die

  • Mitglied einer Versorgungseinrichtung (VE)  und
  • für die Beschäftigung zugunsten der Mitgliedschaft in der VE von der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund befreit sind (siehe Neuerungen zum Befreiungsrecht: Presseerklärung der DRV vom 10.01.2014).

Für den genannten Personenkreis müssen neben den Meldungen für die Einzugsstellen (DEÜV) zusätzlich auch monatliche Beitragsmeldungen (sogenannte Beitragserhebungen) an die Annahmestelle der VE in elektronischer Form übermittelt werden.

Die gemeinsame Annahmestelle für alle VE ist die DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH, Berlin). Von dort werden die Daten auf die Einrichtungen entsprechend verteilt und weitergeleitet.

FAQ zu Meldungen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Die Meldungen (DEÜV und Beitragserhebung) müssen an die DASBV übermittelt werden, wobei die Beitragserhebungsmeldungen monatlich - analog zur Gesetzlichen Sozialversicherung fünf Arbeitstage vor dem Monatsultimo - und die DEÜV-Meldungen entsprechend den Terminen des SGB IV abgegeben werden müssen.

Im Hinblick auf den anstehenden Jahreswechsel bitten wir um eine Einreichung der Meldungen im elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren bis spätestens zum 19.12.2024 (18:00 Uhr).

Sie ermöglichen uns damit – auch im Interesse der bei Ihnen angestellten Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung – einen fristwahrenden Einzug der Beiträge vor dem Jahreswechsel. Hintergrund ist, dass insbesondere die Abläufe bei den Banken einige Zeit in Anspruch nehmen.

Für Fragen steht Ihnen die Arbeitgeberbetreuung unter der Telefonnummer 089/9235 8390 bzw. per Mail                  (ag-betreuung@bayerische-aerzteversorgung.de) gerne zur Verfügung.

Bitte geben Sie diese Information auch an Ihren Steuerberater bzw. Dienstleister weiter, soweit er für Sie die Meldungen einreicht.

Mitgliedsnummer der Beschäftigten

Bei der elektronischen Übertragung personenbezogener Daten sind strenge datenschutzrechtliche Auflagen einzuhalten. Aus diesem Grund enthält die 15-stellige Mitgliedsnummer Ihrer Beschäftigten, die bei uns versichert sind, eine Prüfziffer.

Sollten Sie nicht die vollständige Mitgliedsnummer vorliegen haben, können Sie sie unter der folgenden E-Mail erfragen:

ag-betreuung@bayerische-aerzteversorgung.de 

 

Personalabrechnungssysteme

Wir empfehlen Ihnen, sich beim Hersteller Ihres Abrechnungssystems darüber zu informieren, wie er die gesetzlichen Meldungen an die VE in das Programm integriert hat, damit Sie Ihrer Meldepflicht nachkommen können.

Wenn Ihr System die direkte Anbindung zur DASBV nicht unterstützt, können Sie das SV-Meldeportal nutzen, um die Daten an die DASBV zu übermitteln.

 

Betriebsnummer

Zur Zuordnung der Meldung benötigen wir die Betriebsnummer des Beschäftigungsunternehmens. Sollten die Meldungen über eine Abrechnungsstelle (z. B. Rechenzentrum) erfolgen, wäre es hilfreich, wenn Sie uns auch dessen Betriebsnummer mitteilen könnten.

 

Überweisung der Beiträge

Die DASBV ist nur für die Entgegennahme der elektronischen Meldungen zuständig, nicht aber für den Zahlungsverkehr. Die Rentenversicherungsbeiträge für die betreffenden Beschäftigten sind von Ihnen daher direkt an die Bayerische Ärzteversorgung zu leisten. Sollten Sie im Rahmen des Beitragsabrechnungsverfahrens den Lastschrifteinzug wünschen, finden Sie ein Lastschriftmandat hier.

Geben Sie bei Überweisungen im Verwendungszweck bitte stets Ihre eigene Betriebsnummer und den Abrechnungszeitraum an und verwenden Sie unsere Bankverbindung:

Bayerische Landesbank, München
IBAN: DE85 7005 0000 0000 0240 01
BIC: BYLADEMM

Das Einzugsermächtigungsverfahren wurde mit Wirkung ab Februar 2014 durch das SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst, welches grundsätzlich über die Erteilung eines SEPA-Lastschriftenmandates autorisiert wird.

Eingezogen werden die von Ihnen gemeldeten Beiträge Ihrer Arbeitnehmer (Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung). Eine Vorabinformation über anstehende Lastschriften ist daher, analog zur Handhabung der Gesetzlichen Sozialversicherung nicht erforderlich. Die Beiträge werden am Ende des Monats, für den die Gehaltszahlung bestimmt ist, zur Zahlung fällig. Die Meldungen sind analog zur Gesetzlichen Sozialversicherung so rechtzeitig bei der Bayerischen Ärzteversorgung einzureichen, dass die Beiträge spätestens bei Fälligkeit (unter Berücksichtigung der neuen banktechnischen Vorlauffristen) abgebucht werden können. Nachmeldungen werden innerhalb weniger Tage eingezogen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Telefonnummer: +49 89 9235 8390
Faxnummer: +49 89 9235 778390 
E-Mail: ag-betreuung@bayerische-aerzteversorgung.de