Meldung

25.09.2023

A1-Verfahren für Selbständige

Seit dem 01. Januar 2022 ist das sogenannte „A1-Verfahren“ für Selbständige über das Portal sv.net digitalisiert, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit vorübergehend im europäischen Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ausüben.  Selbständige mit mehreren Berufstätigkeiten im In- und EU-Ausland sind nicht betroffen und beantragen die A1-Bescheinigung weiterhin bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, DVKA.

Eine A1-Bescheinigung dokumentiert, dass für die Zeit der vorübergehenden Auslandstätigkeit das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin Anwendung findet, sodass insoweit keine Änderungen insbesondere bei der Entrichtung von Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträgen eintreten. 

Wer den Antrag elektronisch bislang über das Portal „sv.net“ (https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/) stellen musste, hat dies ab dem 4. Oktober 2023, spätestens jedoch Anfang 2024, im SV-Meldeportal (https://sv-meldeportal.de) vorzunehmen. Dafür ist in der Regel eine Registrierung mit einem Unternehmenskonto basierend auf einem Elster-Organisationszertifikat erforderlich. Soweit eine deutsche betriebliche Steuernummer, die zur Einrichtung des Unternehmenskontos benötigt wird, nicht vorhanden ist, ist eine Registrierung über die BundID als alternative Zugangsmöglichkeit vorgesehen.

Bitte beachten Sie, dass in der elektronischen Antragsmaske Ihre vollständige Mitgliedsnummer einzutragen ist. Diese können Sie unseren Schreiben unter „Unser Zeichen“ entnehmen.

Ihre vollständige Mitgliedsnummer ist stets wie folgt aufgebaut: 

V-xxxxxx-x-002x

Die Anträge werden weiterhin bearbeitet von:

  • der gesetzlichen Krankenkasse, sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind, 
  • der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), sofern Sie privat krankenversichert sind. 

Im elektronischen Verfahren wird der Antrag automatisch an die zuständige Stelle weitergeleitet.

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