Meldung

22.02.2022

A1-Verfahren für Selbständige ab 01.01.2022

Ab dem 01. Januar 2022 wird das sogenannte „A1-Verfahren“ für Selbständige digitalisiert. Die Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist zu beantragen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit vorübergehend im europäischen Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ausgeübt wird. Dies gilt auch für nur kurze Aufenthalte wie z.B. Kongresse. Die A1-Bescheinigung dokumentiert, dass für die Zeit der vorübergehenden Auslandstätigkeit das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin Anwendung findet, sodass insoweit keine Änderungen insbesondere bei der Entrichtung von Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträgen eintreten. 

Die bisherige Antragstellung mit Papiervordrucken wird durch das elektronische Verfahren vollständig abgelöst. Der Antrag kann nur noch über das Portal „sv.net“ (https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/) gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass in der elektronischen Antragsmaske Ihre vollständige Mitgliedsnummer einzutragen ist. Diese können Sie unseren Schreiben unter „Unser Zeichen“ entnehmen.

Ihre vollständige Mitgliedsnummer ist stets wie folgt aufgebaut: 

V-xxxxxx-x-002x

Die Anträge werden weiterhin bearbeitet von:

  • der gesetzlichen Krankenkasse, sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind, 
  • der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), sofern Sie privat krankenversichert sind. 

Im elektronischen Verfahren wird der Antrag automatisch an die zuständige Stelle weitergeleitet.

 

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