Meldung

14.04.2020

Beitragszahlungen Arbeitgeber

News

Im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Situation haben uns in den vergangenen Tagen zahlreiche Anträge von Arbeitgebern auf Stundung von Mitgliedsbeiträgen erreicht. Wie möchten dies zum Anlass nehmen, um zu diesem Thema wie folgt zu informieren:

Schuldner der Beiträge ist bei einem Versorgungswerk wie der Bayerischen Ärzteversorgung – anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung – alleine das Mitglied (und nicht der Arbeitgeber). Es gibt auch keine Rechtsbeziehungen zwischen der Bayerischen Ärzteversorgung und den Arbeitgebern unserer Mitglieder. Somit besteht keine rechtliche Grundlage für etwaige Absprachen über Beitragszahlungen. Auch der § 76 SGB IV ist – anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung – nicht anwendbar.

Vor diesem Hintergrund ist gegenüber dem Arbeitgeber eine Stundung von Mitgliedsbeiträgen rechtlich nicht möglich. Wir bitten daher darum, die Beiträge unserer Mitglieder pünktlich bis Monatsende zu überweisen. Sollten Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, ist nichts zu veranlassen.

Die Nichtzahlung von Beiträgen geht zulasten der Anwartschaften des bei Ihnen angestellten Mitglieds. Vor diesem Hintergrund sind wir bei einem ausbleibenden Zahlungseingang – auch im Interesse des Mitglieds – verpflichtet, die Beiträge bei diesem direkt zu erheben und das Mitglied an Sie als Arbeitgeber zu verweisen.

Gegebenenfalls könnten Sie überprüfen, ob für Sie eine Finanzhilfe nach dem Soforthilfe-Programm des Freistaats Bayern (bzw. des Bundeslandes, in dem sie niedergelassen sind) oder des Bundes in Betracht kommt.

Die Information finden Sie zudem in einem Merkblatt. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Telefonnummer: +49 89 9235 8390
Faxnummer: +49 89 9235 778390
E-Mail: ag-betreuung@bayerische-aerzteversorgung.de

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