Meldung

17.09.2024

Steuerliche Behandlung von Rehabilitationszuschüssen berufsständischer Versorgungseinrichtungen geändert

Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis durch die zuständigen Finanzbehörden gelten Rehabilitationszuschüsse berufsständischer Versorgungseinrichtungen nunmehr – auch für zurückliegende steuerliche Veranlagungszeiträume – als steuerfrei (§ 3 Nr. 11 EstG) und werden von der Bayerischen Ärzteversorgung deshalb künftig nicht mehr im Rahmen der jährlichen Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle gemeldet (§ 22 a EstG).

Falls Sie Ihre Steuerveranlagung für zurückliegende Zeiträume korrigieren lassen wollen, kann Ihnen die Bayerische Ärzteversorgung auf Anfrage eine Bescheinigung über erhaltene und gemeldete Rehabilitationszuschüsse ausstellen.

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